Ein Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche (…) Person (…), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Nach der Rechtsprechung ist für die Unternehmereigenschaft ein planmäßiges und dauerhaftes Anbieten von Leistungen am Markt erforderlich.
Ein Vorteilskunde, welcher Waren zum Grosshandelspreis für den Eigenverbrauch einkauft, wird allein durch den vergünstigten Bezug von Waren nicht zum Unternehmer. Erst wenn er mehrmals in nicht unerheblichem Umfang Waren verkauft, wird er zum Unternehmer. Hierzu ist z. B. nach Ansicht des LG Berlin der Verkauf von 90 Artikeln pro Monat über ebay ausreichend. Nach
überwiegender Rechtsprechung müssen im Einzelfall jedoch weitere Indizien hinzukommen, um eine Unternehmereigenschaft anzunehmen wie etwa Verwendung von Werbung, professioneller Internetauftritt, gewisser Umsatz…
Eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht nach § 14 GewO für denjenigen, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes (…) anfängt. Wer nicht als Unternehmer nach vorstehend angegebenem einzuordnen ist, für den besteht keine Pflicht zur Gewerbeanmeldung.
Rechtsanwaltskanzlei
Guido Busko
Siemensstr. 10
89343 Jettingen-Scheppach
www.rabusko.com
Anmerkung der Redaktion: Eine übereinstimmende Erklärung erhielten wir von der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin. In der Erklärung heisst es wörtlich:
“Soweit ein Verbraucher, also eine natürliche Person, Waren ausschließlich für den privaten Ge- und Verbrauch erwirbt, begründet er damit im steuerlichen Sinne weder einen Betrieb noch eine Unternehmen.Dies gilt selbst dann, wenn die Waren zu Großhandels- bzw. Händlerpreisen besonders günstig erworben werden.
Demzufolge bestehen nach den einschlägigen steuerlichen Vorschriften auch keine Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern.”
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