Hamburg, 17. November 2009 – Die Network-Karriere hatte am 27.10.2009 auf ihrer Internetseite unter der Überschrift „FE.N. muss Depotpartneranträge auf Verlangen rückabwickeln“ einen Artikel veröffentlicht, in dem es hiess, FE.N sei nach einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Oldenburg zur Rückabwicklung von Depotverträgen verpflichtet sei, wenn der Depotvertrag keine Rücktrittsklausel enthalten hatte.
Dies entspricht nach einer Meldung der Hamburger Kanzlei Schulenberg & Schenk nicht der Wahrheit und schädigt den guten Ruf des Unternehmens FE.N (Fashion Europe). Nach Ansicht der Kanzlei hätte die Network Karriere nicht darüber informiert, dass nur solche Depotpartner, die als Existenzgründer bei Vertragsabschluss nicht über ihr Rücktritts- und Widerrufsrecht informiert wurden, Anspruch auf Rückabwicklung hätten.
Da die Network Karriere auf eine entsprechende Abmahnung nicht reagiert und sogar online darüber berichtet hatte, erliess das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 16.11. (Az. 324 O 612/09) eine Einstweilige Verfügung, in welcher der Network Karriere nun verboten wird, zu behaupten, FE.N müsse alle Depotverträge auf Verlangen von Depotpartnern rückabwickeln, wenn der Depotvertrag keine Rücktrittsklausel enthielt.
Quelle: mlmrecht.de
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Ein netter Hinweis an die Network Karriere, dass man dort in der Meldung das wichtige Wörtchen “Existenzgründer” vergessen hatte, zu erwähnen, hätte es sicher auch getan. Zumindest hätte dies nach aussen sympathischer gewirkt. Warum denn ohne Not gleich mit Kanonen auf Spatzen schiessen? Freunde für’s Leben findet man so sicher kaum…