Die Network-Karriere veröffentlichte am 27.10.2009 auf ihrer Internetseite unter der Überschrift „FE.N. muss Depotpartneranträge auf Verlangen rückabwickeln“ einen Bericht. In dem Online-Artikel behauptete die Network-Karriere unter anderem, dass FE.N laut einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Oldenburg verpflichtet sei, ihre Depotpartnerverträge rückabzuwickeln, wenn der Depotpartner einen Depotvertrag ohne Rücktrittsklausel unterschrieben hat und die Rückabwicklung verlangt. Da diese Behauptung so nicht der Wahrheit entspricht und FE.N Rufschädigung befürchtet, erliess das Landgericht Hamburg am 16.11.2009 (324 O 612/09) antragsgemäss gegen die Network-Karriere eine einstweilige Verfügung, die mit aktuellem Urteil vom 22.12.2009 (324 O 612/09) bestätigt wurde.
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