MLM-NETWORK BUSINESS NEWS

Juli 2, 2008

Erfolgshonorare jetzt zulässig

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Vereinbarung von Erfolgshonoraren künftig zulässig
Berlin, 1. Juli 2008
Das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist heute in Kraft getreten.

 Rechtsanwalt und Mandant können künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren. Voraussetzung ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn eine Partei einen wertvollen, aber sehr unsicheren Wiedergutmachungsanspruch geltend machen will und die Anwaltskosten hierfür nicht aufbringen kann. Auch eine hohe, streitige Schmerzensgeldforderung kann für einen Geschädigten unter Umständen wirtschaftlich nur durchsetzbar sein, wenn er im Verlustfall nicht zusätzlich zu den Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten auch noch die eigenen Anwaltskosten zu tragen hat. Gleiches gilt, wenn ein mittelständischer Unternehmer vor der Frage steht, eine hohe Vergütungsforderung geltend zu machen, obwohl die Gegenseite Gewährleistungsrechte geltend macht und das Prozessrisiko erheblich ist.

Ein Erfolgshonorar ist nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Es kommt nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung an. Das neue Recht ermöglicht es den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im einzelnen Streitfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtssuchenden zu berücksichtigen.

Die Neuregelung folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04), wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars jedenfalls möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten, seine Rechte zu verfolgen.

Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wird mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Rechtsuchenden verknüpft. Sie gewährleisten, dass die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte. Weitere Informationen finden sich unter www.bmj.de/erfolgshonorare .

Pressemitteilung des bmj vom 01.07.2008

UWG Novelle beschlossen

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Die UWG-Novelle: Verbraucherschutz durch Rechtsvereinheitlichung

 Das Bundeskabinett hat am 21. Mai 2008 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit, u.a. wird es eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und baut das hohe Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht aus, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde.

„Mit der Reform leistet Deutschland einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des europäischen Binnenmarkts. Die Verbraucher werden nun beim Einkauf im Ausland vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und betrügerischen Unternehmern genauso wie im Inland geschützt. Sie können damit die Vorteile des europäischen Binnenmarkts wie ein größeres Produktangebot und niedrigere Preise besser nutzen sei es in einem Geschäft im Ausland oder beim Einkauf über eine ausländische Website. Dies macht sich auch für die Unternehmen bezahlt. Sie können auf demselben Weg, auf dem sie Kunden in ihrem Herkunftsland ansprechen, auch 450 Millionen Verbraucher in der EU erreichen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen

Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind (sog. „Schwarze Liste“). Diese „absoluten“ Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die Auflistung führt darüber hinaus zu einer größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.

Beispiele unzulässiger Handlungen:

  • Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E),
  • die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).

Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss.

Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulässig.

Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschließend; die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln.

Beispiel: Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG-E ist ein solches Verhalten unlauter.

Pressemitteilung des Bundesministeriums für Justiz (BMJ)
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Juni 28, 2008

Wer daten kauft, darf nicht einfach anrufen

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Wer Daten kauft, darf nicht einfach anrufen

Verbraucherzentrale Bundesverband erwirkt Urteil: Firmen müssen sich vorab schlau machen
24.06.2008 - Einen weiteren Erfolg im Kampf gegen unerbetene Telefonanrufe kann der Verbraucherzentrale Bundesverband verbuchen. Nach einem Urteil des Landgerichts Traunstein dürfen Käufer von Kontaktdaten keine Personen anrufen, ohne vorher zu prüfen, ob die Betroffenen damit einverstanden sind. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Firma Wenatex geklagt. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro. Wenatex war bereits in der Vergangenheit wegen unerlaubter Telefonwerbung aufgefallen.

Im vorliegenden Fall hatte die Firma von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut personenbezogene Daten gekauft und damit eine Marketing-Aktion per Telefon gestartet. Eine angerufene Verbraucherin beschwerte sich daraufhin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Dieser leitete am 4. September 2007 ein Vertragsstrafeverfahren ein, da Wenatex sich in der Vergangenheit per Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis anzurufen. Nachdem sich das Unternehmen weigerte, die fällige Vertragsstrafe zu zahlen, reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband am 30. Januar 2008 beim Landgericht Traunstein Klage ein.

Das Unternehmen machte vor Gericht geltend, die Betroffene habe sich gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut einverstanden erklärt, angerufen zu werden. Tatsächlich bezog sich die Erlaubnis jedoch nur auf eine bestimmte Studie, nicht aber auf weitergehende Werbeaktionen. Das Gericht urteilte, dass das Unternehmen hätte prüfen müssen, zu welchem Zweck die gekauften Kontaktdaten erhoben wurden und wozu sich die Personen einverstanden erklärt haben. Eine solche Prüfung sei insbesondere deshalb nötig gewesen, da das Meinungsforschungsinstitut im Ausland sitze, wo möglicherweise andere Rechtsvorschriften gelten.

(LG Traunstein Az.: 7 O 318/08, Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung der VZBV

Juni 26, 2008

Auch interne Infos können rechtswidrig sein!

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Auch interne Infos können wettbewerbswidrig sein

Landgericht Hamburg: Auch interne Information an Vertriebspartner kann wettbewerbswidrige Werbung sein

( Hamburg 16. Juni 2008 ) Das Synergy-Unterstützungsunternehmen MPM24, Multimedia-Promotion-Marketing AG & Co. KG hatte auf seinen Seiten einen passwortgeschützten internen Bereich eingerichtet, zu dem nur die Vertriebspartner Zugang haben. In diesem Bereich wurden Werbematerialien zum Download bereitgestellt, die wettbewerbswidrige Aussagen enthalten. Nach erfolgter Abmahnung durch ein durch unsere Kanzlei vertretendes Unternehmen, verteidigte sich die MPM24 mit dem Argument, dass die bereitgestellten Informationen keine Werbung darstellen würden und im Verhältnis zwischen einem Unternehmen und dem Vertrieb für die Anwendung des Wettbewerbsrechts kein Raum sei.

Dies sah das Landgericht Hamburg anders. Mit Beschluss vom 13.06.2008 (AZ 408 O 105/0 8) verbot es der MPM24 mit den angegriffenen Aussagen weiterhin zu werben. Eine Begründung erfolgte aufgrund des Eilverfahrens nicht. Diese dürfte jedoch darin liegen, dass gerade im MLM die Vertriebspartner häufig gleichzeitig die Endkunden des Unternehmens sind. Eine Differenzierung zwischen Innen- und Außenwirkung einer Information ist deshalb nicht mehr ohne weiteres möglich. Daher muss jeweils auf den Charakter der Information abgestellt werden. Vorliegend kann nicht davon gesprochen werden, dass den Vertriebspartnern lediglich wissenschaftliches Hintergrundwissen über die Inhaltsstoffe der Produkte vermittelt werden sollte. Vielmehr wurde der interne Bereich offensichtlich dazu genutzt, die Berater weiterhin mit krankheitsbezogenen Werbeaussagen zum Konsum und Vertrieb der Produkte zu motivieren.
Darüber hinaus wird das Gericht die Gefahr erkannt haben, dass die „interne“ Werbung durch die Vertriebspartner für weitere Werbung gegenüber Verbrauchern, die keine Vertriebspartner sind, verwendet wird.

Der Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden Sie auf der Seite http://mlmrecht.de informiert.

RA Schulenberg am 16. Juni, 2008

Juni 3, 2008

Feierabend für Network-Secure

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Offenbar aufgrund rechtlicher Schritte aus mehreren Richtungen hat das Internetportal “network-secure.de” nun seine Pforten schliessen müssen. Auf der Seite selbst heisst es u. A. “Das Internet besteht einzig noch aus Betrügern, Abzockern und Leuten, deren Seiten nicht gut laufen und die aus dem Grund dann eben mit Anwälten arbeiten, die mit Abmahnungen Gelder kassieren”.

Network-Secure war u. a. damit aufgefallen, dass man dort angekündigt hatte, von anderen Seiten aus rechtlichen Gründen entfernte Inhalte auf dem eigenen Portal zu übernehmen. Offenbar hat man sich mit dieser Praxis übernommen und feststellen müssen, dass man auch im Internet nicht veröffentlichen darf, was die Rechte Dritter beschneidet und dass es einen Grund hatte, dass die Präsenz, von der man das Material übernommen hatte, es nicht länger unter dem eigenen Namen eingestellt hat. Man sollte halt nicht für woanders aus rechtlichen Gründen herausgenommenes Material den eigenen Kopf hinhalten.

Offenbar hat der Betreiber jener Plattform nicht erkannt, dass der Sinn der Abmahnung vor allem in der Durchsetzung von Ansprüchen auf Unterlassung derjenigen besteht, die durch die Art der Berichterstattung unzulässigerweise beeinträchtigt wurden, was die Art des Abschiedes mit einem weiteren verbalen Rundumschlag stark vermuten lässt.

Siehe auch den Kommentar von “network-secure” in diesen Nachrichten-Blog vom 27.3.08

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