MLM-NETWORK BUSINESS NEWS

Juni 28, 2008

Wer daten kauft, darf nicht einfach anrufen

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Wer Daten kauft, darf nicht einfach anrufen

Verbraucherzentrale Bundesverband erwirkt Urteil: Firmen müssen sich vorab schlau machen
24.06.2008 - Einen weiteren Erfolg im Kampf gegen unerbetene Telefonanrufe kann der Verbraucherzentrale Bundesverband verbuchen. Nach einem Urteil des Landgerichts Traunstein dürfen Käufer von Kontaktdaten keine Personen anrufen, ohne vorher zu prüfen, ob die Betroffenen damit einverstanden sind. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Firma Wenatex geklagt. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro. Wenatex war bereits in der Vergangenheit wegen unerlaubter Telefonwerbung aufgefallen.

Im vorliegenden Fall hatte die Firma von einem österreichischen Meinungsforschungsinstitut personenbezogene Daten gekauft und damit eine Marketing-Aktion per Telefon gestartet. Eine angerufene Verbraucherin beschwerte sich daraufhin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Dieser leitete am 4. September 2007 ein Vertragsstrafeverfahren ein, da Wenatex sich in der Vergangenheit per Unterlassungserklärung verpflichtet hatte, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis anzurufen. Nachdem sich das Unternehmen weigerte, die fällige Vertragsstrafe zu zahlen, reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband am 30. Januar 2008 beim Landgericht Traunstein Klage ein.

Das Unternehmen machte vor Gericht geltend, die Betroffene habe sich gegenüber dem Meinungsforschungsinstitut einverstanden erklärt, angerufen zu werden. Tatsächlich bezog sich die Erlaubnis jedoch nur auf eine bestimmte Studie, nicht aber auf weitergehende Werbeaktionen. Das Gericht urteilte, dass das Unternehmen hätte prüfen müssen, zu welchem Zweck die gekauften Kontaktdaten erhoben wurden und wozu sich die Personen einverstanden erklärt haben. Eine solche Prüfung sei insbesondere deshalb nötig gewesen, da das Meinungsforschungsinstitut im Ausland sitze, wo möglicherweise andere Rechtsvorschriften gelten.

(LG Traunstein Az.: 7 O 318/08, Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig)
Pressemitteilung der VZBV

Juni 26, 2008

Auch interne Infos können rechtswidrig sein!

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Auch interne Infos können wettbewerbswidrig sein

Landgericht Hamburg: Auch interne Information an Vertriebspartner kann wettbewerbswidrige Werbung sein

( Hamburg 16. Juni 2008 ) Das Synergy-Unterstützungsunternehmen MPM24, Multimedia-Promotion-Marketing AG & Co. KG hatte auf seinen Seiten einen passwortgeschützten internen Bereich eingerichtet, zu dem nur die Vertriebspartner Zugang haben. In diesem Bereich wurden Werbematerialien zum Download bereitgestellt, die wettbewerbswidrige Aussagen enthalten. Nach erfolgter Abmahnung durch ein durch unsere Kanzlei vertretendes Unternehmen, verteidigte sich die MPM24 mit dem Argument, dass die bereitgestellten Informationen keine Werbung darstellen würden und im Verhältnis zwischen einem Unternehmen und dem Vertrieb für die Anwendung des Wettbewerbsrechts kein Raum sei.

Dies sah das Landgericht Hamburg anders. Mit Beschluss vom 13.06.2008 (AZ 408 O 105/0 8) verbot es der MPM24 mit den angegriffenen Aussagen weiterhin zu werben. Eine Begründung erfolgte aufgrund des Eilverfahrens nicht. Diese dürfte jedoch darin liegen, dass gerade im MLM die Vertriebspartner häufig gleichzeitig die Endkunden des Unternehmens sind. Eine Differenzierung zwischen Innen- und Außenwirkung einer Information ist deshalb nicht mehr ohne weiteres möglich. Daher muss jeweils auf den Charakter der Information abgestellt werden. Vorliegend kann nicht davon gesprochen werden, dass den Vertriebspartnern lediglich wissenschaftliches Hintergrundwissen über die Inhaltsstoffe der Produkte vermittelt werden sollte. Vielmehr wurde der interne Bereich offensichtlich dazu genutzt, die Berater weiterhin mit krankheitsbezogenen Werbeaussagen zum Konsum und Vertrieb der Produkte zu motivieren.
Darüber hinaus wird das Gericht die Gefahr erkannt haben, dass die „interne“ Werbung durch die Vertriebspartner für weitere Werbung gegenüber Verbrauchern, die keine Vertriebspartner sind, verwendet wird.

Der Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Über den weiteren Verlauf des Verfahrens werden Sie auf der Seite http://mlmrecht.de informiert.

RA Schulenberg am 16. Juni, 2008

Juni 3, 2008

Feierabend für Network-Secure

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Offenbar aufgrund rechtlicher Schritte aus mehreren Richtungen hat das Internetportal “network-secure.de” nun seine Pforten schliessen müssen. Auf der Seite selbst heisst es u. A. “Das Internet besteht einzig noch aus Betrügern, Abzockern und Leuten, deren Seiten nicht gut laufen und die aus dem Grund dann eben mit Anwälten arbeiten, die mit Abmahnungen Gelder kassieren”.

Network-Secure war u. a. damit aufgefallen, dass man dort angekündigt hatte, von anderen Seiten aus rechtlichen Gründen entfernte Inhalte auf dem eigenen Portal zu übernehmen. Offenbar hat man sich mit dieser Praxis übernommen und feststellen müssen, dass man auch im Internet nicht veröffentlichen darf, was die Rechte Dritter beschneidet und dass es einen Grund hatte, dass die Präsenz, von der man das Material übernommen hatte, es nicht länger unter dem eigenen Namen eingestellt hat. Man sollte halt nicht für woanders aus rechtlichen Gründen herausgenommenes Material den eigenen Kopf hinhalten.

Offenbar hat der Betreiber jener Plattform nicht erkannt, dass der Sinn der Abmahnung vor allem in der Durchsetzung von Ansprüchen auf Unterlassung derjenigen besteht, die durch die Art der Berichterstattung unzulässigerweise beeinträchtigt wurden, was die Art des Abschiedes mit einem weiteren verbalen Rundumschlag stark vermuten lässt.

Siehe auch den Kommentar von “network-secure” in diesen Nachrichten-Blog vom 27.3.08

Mai 30, 2008

Einstweilige Verfügung gegen Teldafax

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Wegen Wettbewerbsverstößen bei der Werbung von Stromkunden hat der Regionalversorger RWE beim Landgericht Bonn eine einstweilige Verfügung gegen Teldafax erwirkt. Laut einer Mitteilung von RWE hatte Teldafax RWE-Kunden unaufgefordert angerufen und - nach angeblich telefonisch erteilten Aufträgen - Auftragsbestätigungen versandt. Dabei seien bei einigen Kunden mittels Lastschrifteinzug auch Beträge abgebucht worden, ohne dass hierzu eine Zustimmung vorgelegen habe.
 
Teldafax muss es lt. RWE nun unterlassen, Verbraucher ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen und darf auch keine Auftragsbestätigungen verschicken, wenn vorher kein wirksamer Stromversorgungsvertrag abgeschlossen wurde. Ebenso müsse die Abbuchung eines Sonderabschlages unterlassen werden. Kommt Teldafax der Verfügung nicht nach, hat das Gericht lt. RWE mit einem Ordnungsgeld von 250 000 Euro gedroht. Ein Sprecher des Landgerichts war am Donnerstag zunächst nicht zu erreichen.

Ein Sprecher der Teldafax in Troisdorf bestätigte lt. Financial Times Deutschland den Erlass der Verfügung, betonte aber, dass diese noch nicht rechtskräftig sei. Das Unternehmen werde Widerspruch einlegen. Zum Sachverhalt wollte das Unternehmen unter Verweis auf das laufende Verfahren keine Stellung nehmen und betont; “wir halten an unseren Vertriebswegen fest”. Teldafax vertreibt Strom nach eigenen Angaben vor allem über das Internet, aber auch über telefonische Akquise.

Nach eigenen Angaben hat Teldafax über 400.000 Stromkunden, ist vor allem als Telekommunikationsunternehmen bekannt, vertreibt aber auch Strom, Gas und Versicherungen.

Quelle: Financial Times Deutschland

Mai 27, 2008

Synergy - Produkte beschlagnahmt!

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Synergy weiter unter Druck: Gesundheitsamt beschlagnahmt Produkte

Nach der Anzeige eines von dieser Kanzlei vertretenen MLM-Unternehmens wurde das Gesundheitsamt Pforzheim bei einem Synergy-Vertriebspartner vorstellig und beschlagnahmte dort sowohl den Mistify-Saft als auch das ProArgi 9 Plus-Nahrungsergänzungspulver.
Grund der Anzeige: Beide Produkte wiesen eklatante Etikettierungsfehler auf. So war der Mistify-Saft lediglich mit englischsprachigen Angaben versehen, was einen Verstoß gegen § 3 Abs. 3 S. 1 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) darstellt. Dabei ist festzuhalten, dass ein deutsches Etikett fest mit der Flasche verbunden sein muss. Darüber hinaus war das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht erkennbar.
Bei ProArgi 9 Plus liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) vor.
Wegen dieser Verstöße wird nun auch gegen die Synergy –Niederlassung in den Niederlanden vorgegangen, ist sie doch für den Produktvertrieb in Europa verantwortlich.

Das Gesundheitsamt nahm die Beschlagnahme zum Anlass, auch die Inhaltsstoffe im Rahmen einer labortechnischen Untersuchung zu prüfen. Über das Ergebnis werden wir hier berichten.

RA Schulenberg am 23. Mai, 2008
mlmrecht.de

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